Kein Aufteilungsgebot bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Bislang hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung vertreten, dass bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen einer Grundstücksvermietung ein Aufteilungsgebot bestehe und die Vermietung der Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerpflichtig zu erfolgen habe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht dies jedoch als nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar an (Urteil vom 4. Mai 2023 – C-516/21). Der BFH folgt nun mit seinem Urteil vom 17. August 2023 – V R 7/23 (V R 22/20) – dieser Entscheidung und weicht damit von seiner langjährigen Rechtsprechung ab. Dies macht die umsatzsteuerliche Überprüfung sämtlicher entsprechender Vermietungsverhältnisse erforderlich.


Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt allerdings nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Dazu gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb als solchem stehen, dass dieser unmittelbar durch sie betrieben wird. In Frage kommen beispielsweise Auflade-, Ablade- und Fördervorrichtungen, Hebe- oder Beschickungsbühnen, Be- oder Entwässerungsanlagen, Lastenaufzüge, Kraftstromanlagen und Hochregallager.

Der Tenor des BFH-Urteils lautet:

„§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (…).“

Es besteht damit kein Aufteilungsgebot in eine umsatzsteuerfreie Vermietung des Gebäudes und eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen mehr. Stattdessen ist auch im Fall der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen das allgemeine Schema zur Steuerpflicht bzw. Steuerbefreiung anzuwenden. Danach teilen Nebenleistungen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung. Ist die Hauptleistung (Vermietung) steuerfrei, ist auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steuerfrei. Ist die Vermietung steuerpflichtig, ist auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steuerpflichtig.

Das Urteil sorgt für einen breiten Handlungsbedarf in allen entsprechenden Vermietungsfällen. Falls die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nun als umsatzsteuerfrei eingeordnet wird, kann auch für hierauf entfallende Eingangsleistungen kein Vorsteuerabzug mehr geltend gemacht werden. Dies kann wirtschaftliche Auswirkungen haben und unter Umständen auch die Umgestaltung bisheriger bzw. den Abschluss neuer Mietverträge erfordern. Sofern bei gewerblichen Vermietungen zur Umsatzsteuer optiert wurde, dürften sich die Auswirkungen in Grenzen halten, denn hier teilt die Vermietung der Betriebsvorrichtungen weiterhin das Schicksal der (steuerpflichtigen) Grundstücksvermietung. Gerade aber in den Fällen, in denen die Mieter selbst Umsätze erzielen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, dürften sich Änderungen ergeben. Diese könnten gegebenenfalls auch Korrekturen nach §15a UStG in Bezug auf die vermieteten Betriebsvorrichtungen oder Risiken bei offenem Umsatzsteuerausweis nach § 14c UStG betreffen.

Es ist noch unklar, wie der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung mit der neuen Rechtsprechung umgehen werden. Es wäre möglich, dass die bisherige Rechtsanwendung durch einen Nichtanwendungserlass oder eine Gesetzesänderung aufrechterhalten wird. Es ist allerdings wahrscheinlicher, dass im Sinne einer einheitlichen europäischen Auslegung und Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Umsatzsteuerfreiheit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen angenommen wird. In diesem Fall werden womöglich Nichtbeanstandungsregeln für bereits bestehende Vorgänge und/oder Übergangsregelungen für den zukünftigen Umgang mit derartigen Fallgestaltungen eingeräumt werden.

Über den Anwendungsfall „Betriebsvorrichtungen“ hinaus können die Urteile des EuGH und des BFH auch für weitere vergleichbare Konstellationen von Bedeutung sein. Ebenfalls von einem Aufteilungsgebot betroffen sind aktuell zum Beispiel Hotelübernachtungen, bei denen die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während für etwaige Nebenleistungen (wie Frühstück) der Regelsteuersatz gilt. Da die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurationsleistungen zum 31. Dezember 2023 endete, dürfte auch dieses Thema ab dem 1. Januar 2024 erneut diskutiert werden.
 

Praxis-Hinweis

Werden nicht nur Räumlichkeiten vermietet, sondern auch fest eingebaute technische Geräte oder sonstige Betriebsvorrichtungen und haben Sie die Vermietung bisher umsatzsteuerpflichtig behandelt, ergibt sich für Sie gegebenenfalls Handlungsbedarf. Sofern Sie Unterstützung zu diesem Thema wünschen, sprechen Sie uns gerne an.

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