Tätigkeitsspektrum bei der Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ entscheidend

Mit Urteil vom 15. Mai 2024 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg klargestellt, welche Voraussetzungen ein Nachfolger für die Nachbesetzung einer frei gewordenen Arztstelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum erfüllen muss.

Der Fall

Im zugrundeliegenden Fall begehrte ein MVZ die Nachbesetzung einer Arztstelle, auf der zuvor ein Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie angestellt war, mit einem Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie. Zur Begründung führte es an, dass ein Fachinternist mit dem Schwerpunkt Rheumatologie trotz intensiver Bemühungen nicht gefunden werden konnte und daher zwangsläufig eine Nachbesetzung mit einem Fachinternisten ohne rheumatologischen Schwerpunkt erfolgen müsse. Den entsprechenden Antrag lehnte der zuständige Zulassungsausschuss unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Eine Nachbesetzung setze neben der Fachgruppenidentität nach der Bedarfsplanungsrichtlinie auch voraus, dass Umfang und Inhalt der Tätigkeit des Vorgängers und Nachfolgers einander im Wesentlichen entsprechen. Dies sei aufgrund der unterschiedlichen Schwerpunkte im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Berufungsausschuss hob die Entscheidung auf den Widerspruch des MVZ auf und genehmigte die begehrte Anstellung. Die hiergegen gerichtete Klage der Kassenärztlichen Vereinigung blieb erfolglos, die Berufung indes hatte Erfolg.

Die Entscheidung

Das LSG urteilte, dass der Bescheid des beklagten Berufungsausschusses, mit dem die Anstellung des Fachinternisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie im MVZ als Nachfolger für einen Fachinternisten mit dem Schwerpunkt Rheumatologie genehmigt wurde, rechtswidrig ist. In der Urteilsbegründung wird klargestellt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob die Leistungen, zu deren Erbringung und Abrechnung der Vorgänger und der Nachfolger berechtigt sind, größtenteils übereinstimmen. Hierbei komme es nach Auffassung des Senats auf das tatsächliche Abrechnungsverhalten an. Ist ein Arzt aufgrund einer anderen fachlichen Qualifikation (hier: Schwerpunkt) nicht berechtigt, die Leistungen zu erbringen, die sein Vorgänger im Wesentlichen erbracht hat, komme eine „Nachfolge“ bereits begrifflich nicht in Betracht, weil der Nachfolger damit nicht in der Lage wäre, die bisherigen Patienten weiterzubehandeln. Da die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach Kapitel 13.3.8 EBM exklusiv Fachinternisten mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie vorbehalten ist, sei die Nachbesetzung einer vakanten Arztstelle im MVZ nur durch einen entsprechend qualifizierten Fachinternisten möglich.

Praxis-Hinweis

Die Entscheidung des LSG ist in ihrer Begründung nachvollziehbar. Gleichzeitig wird deutlich, wie wichtig es ist, bereits bei der fachlichen Ausrichtung eines MVZ und den sich bietenden Möglichkeiten einer Erweiterung des Leistungsspektrums Nachfolgeszenarien im Hinblick auf die Besetzung von Arztstellen mitzudenken.

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