Datenschutz bei Google-Recherchen durch Arbeitgeber

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23 klargestellt, dass bei Durchführung einer Internetrecherche im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens Arbeitgeber verpflichtet sind, die Bewerber gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. d) DS-GVO über durchgeführte Google-Recherchen zu informieren.


Der Fall

Im vorliegenden Fall bewarb sich der Kläger (Fachanwalt für Arbeitsrecht) bei der Beklagten, einer Universität, auf eine Stelle im Justiziariat. Während des Bewerbungsprozesses stellte sich heraus, dass der Kläger in erster Instanz wegen Betrugs verurteilt worden war. Das Urteil wurde später vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Diese Information war in einem Wikipedia-Eintrag über den Kläger enthalten, den die Universität bei ihrer Recherche fand, und wurde im Rahmen des Bewerbungsverfahrens in einem Auswahlvermerk festgehalten. Eine Information des Klägers über die Recherche unterblieb. Die Beklagte stellte den Kläger nicht ein. Der Kläger klagte auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 2 DS-GVO und Art. 33 Abs. 2 GG in Höhe seines Verdienstausfalls. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage zurück. Der Kläger legte Berufung ein.
 

Die Entscheidung

Das LAG sah die Klage teilweise als begründet an. Es entschied, dass die Beklagte gegen die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 lit. d DS-GVO verstoßen habe, indem sie den Kläger nicht über die Verarbeitung seiner strafrechtlichen Verurteilung informierte.

Das Gericht stellte weiter fest, dass die Google-Recherche als solche keine Verletzung der DS-GVO darstellt. Allerdings hat der Kläger durch die fehlende Information einen immateriellen Schaden erlitten, da er nicht die Möglichkeit hatte, sich im Bewerbungsverfahren dazu zu äußern. Dieser Kontrollverlust wurde als schwerwiegend genug erachtet, um eine Entschädigung zu rechtfertigen. Der Kläger erhielt deshalb eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro.

Außerdem stellt das Gericht fest, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt. In Verwaltungsvorgängen und Bewerbungsverfahren muss im Einzelfall abgewogen werden, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts das Schutzinteresse des Betroffenen überwiegt.

Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche wies das LAG ab. Es war der Ansicht, dass die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs allein nicht ausreicht, um eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers zu begründen. Das Verhalten des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren sei für den Schaden eines zurückgewiesenen Bewerbers nur ursächlich, wenn sich jede andere Besetzungsentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. Deshalb habe der zurückgewiesene Bewerber nur in den Fällen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, in denen ihm anstelle des Konkurrenten das Amt hätte übertragen werden müssen.
 

Fazit

Den Arbeitgebern steht es frei, Online-Recherchen über ihre Bewerber einzuholen, sie sollten die Bewerber jedoch stets umfassend im Rahmen einer Datenschutz-Information für Bewerber darüber informieren. Das Urteil verdeutlicht, dass bei Verstößen gegen die Informationspflicht aus der DS-GVO auch ohne erhebliche Auswirkungen für den Betroffenen ein Schadensersatzanspruch entstehen kann. Kontaktieren Sie uns gerne, falls wir Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben unterstützen können.

Autor
Autorin

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß