Die Qualitätsanforderungen im Krankenhaus: Wie sich Krankenhäuser vorbereiten können

In den letzten Jahren wurden vom Gesetzgeber immer weitere Qualitätsanforderungen definiert und vom G-BA ausgestaltet, so etwa in Form der Qualitätssicherungs-Richtlinien zu Struktur- und Prozessanforderungen, Mindestmengen, MD-Qualitätskontrolle und Zweitmeinungen. Die nahezu unübersehbare Menge an Regelungen verlangen Krankenhäusern einen enormen bürokratischen Aufwand ab. Diesen Missstand hat der Gesetzgeber erfreulicherweise im Zuge der Krankenhausreform erkannt und eine Entbürokratisierung und übersichtlichere Gestaltung der Qualitäts-Richtlinien sowie des Qualitätsmanagements angekündigt. Was geplant ist und welche vorbereitenden Maßnahmen bereits jetzt von Krankenhäusern getroffen werden können, veranschaulicht der nachfolgende Artikel.


Bundeseinheitliche Qualitätsvorgaben für die Leistungsgruppen

Eines der zentralen Ziele der Krankenhausreform ist die Sicherung und Verbesserung der Behandlungsqualität. In einem neuen § 135e SGB V wird die Einhaltung von Qualitätsanforderungen für die Leistungserbringung vorgegeben. Zukünftig dürfen Leistungen der einzelnen Leistungsgruppen nur von den Krankenhäusern erbracht werden, wenn sie die Qualitätskriterien der betreffenden Leistungsgruppen erfüllen. Die Anforderungsbereiche beziehen sich auf die Erbringung verwandter Leistungsgruppen, die sachliche und personelle Ausstattung sowie sonstige Struktur- und Prozesskriterien. Normiert werden die Qualitätskriterien durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Wege des Verordnungserlasses, wobei dem Bundesrat ein Zustimmungsrecht zukommen soll. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung soll eine Interims-Regelung mit Verweis auf die Anlage und die NRW-Regelung greifen. Dabei können die Qualitätskriterien einer Leistungsgruppe teilweise auch in Kooperationen und Verbünden mit anderen Krankenhäusern unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KHG erfüllt werden. Bevor einem Krankenhaus eine Leistungsgruppe von der zuständigen Landesbehörde zugewiesen wird, wird die Erfüllung der Qualitätskriterien vom Medizinischen Dienst (MD) geprüft. Die erstmaligen Prüfungen sind bis spätestens zum 30. September 2025 beim MD zu beauftragen, der die Prüfungen bis spätestens zum 30. Juni 2026 dann abzuschließen hat. Die planungsrechtliche Folgeentscheidung liegt dann ausschließlich bei der zuständigen Landesbehörde.
 

Überarbeitung der Prüfvorgaben – Abschaffung der einzelfallbezogenen Abrechnungsprüfung

Neben dem Ziel der Qualitätsverbesserung hat sich der Gesetzgeber die Entbürokratisierung und Reduzierung von Aufwänden auf die Fahne geschrieben. In diesem Zusammenhang sind vielfältige Änderungen der bestehenden und bislang in §§ 275a und 275d SGB V normierten Qualitätskontrollen und Strukturprüfungen geplant, die künftig in den neuen § 275a SGB V integriert werden sollen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass ab dem 01.01.2027 die fallbezogene Abrechnungsprüfung durch eine Stichprobenprüfung des MD ersetzt werden soll.
 

Ausnahmegenehmigungen bei Nichterfüllung der Qualitätsvorgaben: Personalmangel soll berücksichtigt werden

Die bislang für alle Krankenhäuser gleichermaßen definierten Strukturvorgaben sollen künftig den Leistungsgruppen entsprechend zugewiesen werden. Die Strukturvorgaben sollen die angemessene Ausstattung der Einrichtung, die die jeweilige Leistungsgruppe erbringen will, umreißen. Immerhin weist die Regierungskommission in diesem Zusammenhang darauf, dass Personalvorgaben zwar wünschenswert seien, vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels die Vorgaben für den Personaleinsatz jedoch die notwendige Flexibilität aufweisen müssten. Insbesondere in der Phase der Umgestaltung der Versorgungslandschaft in einer Konvergenzphase, in der weiterhin ein Personalmangel zu erwarten ist, könne nicht erwartet werden, dass sich die Krankenhäuser von Anfang an umorientieren. Zwar soll die Nichterfüllung von Mindestqualitätsvorgaben über einen definierten Zeitraum hinaus grundsätzlich zu einem Leistungsausschluss führen. Allerdings sollen die Landesbehörden mit Blick auf den Fachkräftemangel Ausnahmegenehmigungen bei noch nicht erfüllten Qualitätskriterien ermöglichen. Darüber hinaus sollen Krankenhäuser eine Frist von drei Jahren bis zur Umsetzung der Qualitätsvorgaben erhalten.
 

Fazit

Angesichts der Vielzahl der bestehenden G-BA-Richtlinien und der immer komplexer werdenden Regelungen zur Qualitätssicherung mit teilweise missverständlichen und praxisfernen Anforderungen sind die Pläne des Gesetzgebers zu begrüßen. Ob tatsächlich der Aufwand für die Krankenhäuser reduziert und Verfahren entbürokratisiert werden, bleibt zu bezweifeln. Die Einführung von Stichproben- an Stelle von Einzelfallprüfungen mit Prüfquotensystem ist zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung. Dennoch bleiben verschiedenste zusätzliche bürokratische Mehrbelastungen, so etwa die detaillierten Vorgaben für eine 24-Stunden-Verfügbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten in einer Leistungsgruppe. Dies dürfte zu noch mehr Prüfungen des MD und Bürokratie in den Krankenhäusern führen. Positiv kann die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze mit Blick auf das Qualitätsmanagement dazu genutzt werden, eine Zertifizierung auf Basis der DIN EN ISO 9001 anzustreben, um zum einen wichtige Effekte der Qualitätsentwicklung in Gang zu setzten und zum anderen bereits frühzeitig eine qualitätsabhängige Vergütung zu erhalten. Fach- oder prozedurenspezifische Zertifikate, die den S3-Leitlinien entsprechen, stellen laut der Regierungskommission ein sinnvolles ergänzendes Instrument im Qualitätswettbewerb dar. Abzuraten ist von Zertifikaten, die ohne wissenschaftlich erarbeitete Kriterien erstellt wurden.

Autorin
Autorin

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß