Geldwäsche-Compliance: Sorgfaltspflichten

Das Geldwäschegesetz (GwG) beinhaltet Transparenz- und Sorgfaltspflichten. Über die Transparenzpflichten, insbesondere die Pflicht zur Ermittlung und Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister, haben wir wiederholt berichtet (siehe Solidaris Information 2/2022, Newsletter der Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft 2/2022 und 2/2023). Der vorliegende Beitrag befasst sich indes mit den Sorgfaltspflichten. Mit ihnen auseinandersetzen muss sich, wer aus Sicht des Gesetzgebers einem erhöhten Verstrickungsrisiko in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist. Adressiert werden neben dem Finanz- und Versicherungssektor einschließlich Vermögensverwaltung und Glücksspiel Personen und Gesellschaften, die Handel mit Waren treiben („Güterhändler“), sowie Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare


Unter welchen Voraussetzungen unterliegen Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft den Sorgfaltspflichten?


Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft können den Sorgfaltspflichten des GwG insbesondere als Güterhändler sowie als Arbeitgeber von Syndizi unterliegen. Güterhändler ist, wer gewerblich Güter veräußert. Der Güterbegriff ist hier weit zu verstehen. Er umfasst jedes handelbare Gut, also auch Wasser, flüssige und gasförmige Energieträger, Strom, Wertpapiere und Immobilien. Gewerblichkeit liegt nicht schon bei der einmaligen Veräußerung alter Einrichtungsgegenstände vor, sehr wohl aber beim regelmäßigen An- und Verkauf von Dienstfahrzeugen als eigenem Geschäftsmodell. Eine Krankenhaus-Servicegesellschaft und eine Energiegesellschaft kommen daher ebenso als Güterhändler in ­Betracht wie eine Apotheke, unter Umständen ein Pflegebetrieb, der bestimmte Artikel zum Verkauf bereitstellt, und eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung.

Da Steuerberater stets und Rechtsanwälte zumindest dann betroffen sind, wenn sie mit einem Kataloggeschäft in Berührung kommen, sind ferner sämtliche Unternehmen betroffen, die einen Syndikussteuerberater oder einen von Kataloggeschäften nicht hinreichend abgeschirmten Syndikusrechtsanwalt beschäftigen. Zu den Kataloggeschäften zählt insbesondere jede Beratung mit Bezug zu Unternehmens-, Finanz- und Immobilientransaktionen, zu Treuhandstrukturen, zur Finanzstrategie sowie zum Steuerrecht. Die einmalige Berührung mit einem solchen Gegenstand löst grundsätzlich sämtliche Pflichten aus (siehe unten).

Ein Krankenhausträger, der seinen Syndikusrechtsanwalt ausschließlich mit arbeitsrechtlichen Angelegenheiten betraut, ist folglich noch halbwegs sicher. Bindet er den Syndikusrechtsanwalt indessen auch nur ein einziges Mal nachweislich in eine steuerrechtliche Angelegenheit oder in eine Immobilien- oder Unternehmenstransaktion ein, schnappt die Regulierungsfalle zu.
 

Was müssen Verpflichtete bzw. deren Arbeitgeber unternehmen? 


Verpflichtete müssen über ein wirksames Risikomanagement in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung verfügen. Das Risikomanagement muss eine Risikoanalyse sowie mehr als zehn gesetzlich definierte interne Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Kunden, Mitarbeiter, Prozesse und Dokumentation beinhalten. Jeder dieser Prozesse kann je nach Ergebnis der Risikoanalyse mehr oder weniger intensiv auszugestalten sein.
 

Faktoren, die das Risiko erhöhen


Besonders kritisch beurteilt der Gesetzgeber bargeldintensive Geschäfte, den Handel mit hochwertigen Gütern, insbesondere Luxusartikeln, den Umschlag von Kunstgegenständen sowie Immobilien- und Unternehmenstransaktionen, insbesondere wenn ein solches Geschäft von einer politisch exponierten Person oder einem einer solchen Person nahestehenden Auftraggeber ausgeht oder Bezug zu einer als kritisch eingestuften Region aufweist. Auch in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft können risikoerhöhende Faktoren erfüllt sein. Im Gesundheitsbereich kann etwa der Handel mit Zahngold oder hochwertiger Medizintechnik erhöhte Sorgfalt gebieten, im Einzelfall sogar bereits die regelmäßige Ausstattung von Einrichtungen mit Kunstgegenständen.
 

Praxis-Hinweis


Die Solidaris unterstützt bei der internen Konzeption und Umsetzung organisatorischer Zuständigkeiten und Prozesse im Sinne eines systematischen Compliance Managements. Bitte sprechen Sie uns an.
 

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