Nun also doch: Wachstumschancengesetz verkündet

Nachdem der Bundesrat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt hat, wurde das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am 27. März 2024 verkündet und trat am 28. März 2024 in Kraft. Das Gesetz bietet auch für steuerbegünstigte Körperschaften einige Änderungen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen.


Zuwendungsempfängerregister

Das vom Bundeszentralamt für Steuern zu führende Zuwendungsempfängerregister war bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eingeführt. Die Regelung in § 60b AO wurde nun dahingehend angepasst, dass in dem Register neben Körperschaften auch juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b und 34g EStG geleistet werden können. Darüber hinaus wurden die vom Bundeszentralamt für Steuern automatisiert gespeicherten Daten konkretisiert und ergänzt.

Änderungen ergeben sich zudem hinsichtlich der Möglichkeit, Spenden an ausländische Zuwendungsempfänger geltend zu machen. Nach § 50 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) können ab dem 1. Januar 2025 Zuwendungen an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger nach § 10b EStG nur abgezogen werden, wenn dieser Zuwendungsempfänger in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen ist. Die Aufnahme des ausländischen Zuwendungsempfängers in das Register muss beantragt werden.


Steuerbegünstigung eingetragener Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Auf Antrag können nun ins Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zur Körperschaftsbesteuerung optieren (§ 1a Abs. 1 KStG). Sie sind dann steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln. Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2024 möglich. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die zur Körperschaftsbesteuerung optieren, dürften somit bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen als steuerbegünstigt anerkannt werden. Das könnte gerade bei Kooperationen von steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen einer GbR von Vorteil sein.


Ermäßigter Umsatzsteuersatz

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a) Satz 3 UStG regelte bisher, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, nur anwendbar ist, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.

Aufgrund jüngerer Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) war die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Zweckbetriebe allerdings immer stärker eingeschränkt worden.

Nach der Neureglung gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nunmehr für Leistungen, die im Rahmen eines in §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebs ausgeführt werden, nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.

Dies bedeutet, dass für allgemeine Zweckbetriebe nach § 65 AO nun die Prüfung des Wettbewerbs zu Leistungen von nicht steuerbegünstigten Leistungserbringern entfällt, weil bereits bei Prüfung der Voraussetzungen dieser Zweckbetriebsnorm ein unzulässiger Wettbewerb ausgeschlossen wird. Gemäß A 12.9 Abs. 9 Satz 2 UStAE hatte die Finanzverwaltung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Zweckbetrieben nach § 65 AO auch bisher stets bejaht.

Klarstellend angefügt wird in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG zudem Satz 4, wonach Körperschaften mit ihren in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst verwirklichen, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden. Dieser neue Satz 4 bringt insbesondere Klarheit für Inklusionsbetriebe. Ihre Leistungen dienen in der Regel nicht in erster Linie der Erbringung von Leistungen an hilfsbedürftige Endkunden, sondern der Beschäftigung von Personen des begünstigten Personenkreises. Mit der Neuregelung unterliegen die Leistungen von Inklusionsbetrieben nun dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
 

Fazit

Insgesamt lässt sich festhalten, dass das Wachstumschancengesetz einige begrüßenswerte Klarstellungen und Neuregelungen für steuerbegünstigte Körperschaften beinhaltet.

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen haben, steht Ihnen unser Steuerteam gerne zur Verfügung.

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Steuerberaterin, Partnerin, Leitung KompetenzTeam Steuern Köln

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