Folgen der Grundsteuerreform – Hinweise für die Zukunft

Mit Urteil vom 10. April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Grundsteuerreform ins Leben gerufen. Allerdings wurde die Grundsteuer nicht bundeseinheitlich ausgestaltet; die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen haben vom Bundesmodell abweichende Regelungen getroffen.


Grundsteuererklärung – Verspätungszuschlag und Zwangsgeld

Aufgrund der Grundsteuerreform mussten sämtliche Grundstückseigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben. Im Land Nordrhein-Westfalen gab es allerdings Erleichterungen bei vollständig für grundsteuerfreie Zwecke genutzten Grundbesitz. Die Abgabefrist endete nach einmaliger Verlängerung in den meisten Fällen am 31. Januar 2023 und in Bayern am 2. Mai 2023. Bei Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden zunächst Erinnerungsschreiben mit einer erneuten Fristsetzung seitens der Finanzverwaltung an die jeweiligen Grundstückseigentümer verschickt. Bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dieser beträgt mindestens 25,00 EUR je angefangenem Monat. Teilweise wurde in den Bundesländern der Verspätungszuschlag zunächst ausgesetzt. In Niedersachsen soll dieser jedoch rückwirkend zum 1. Februar 2023 festgesetzt werden, sofern die Abgabe der Steuererklärung nicht bis zur Nachfristsetzung erfolgt.

Bei Nichtabgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld festsetzen. Bei Abgabe der Grundsteuererklärung vor Festsetzung des Zwangsgeldes, muss dieses nicht gezahlt werden. Das Zwangsgeld liegt im Ermessen der Finanzbehörde und kann bis zu einer maximalen Höhe von 25.000,00 EUR festgesetzt werden. Des Weiteren kann bei Nichtabgabe ein Schätzungsbescheid des Finanzamtes ergehen. Die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung bleibt jedoch unverändert bestehen.
 

Berechnung der Grundsteuer

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt weiterhin im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens. Zunächst wird der Grundsteuerwert ermittelt. Neben dem Bodenrichtwert fließen – je nach angewendetem Verfahren und Modell – Faktoren wie beispielsweise Grundstücksfläche, Grundstücksart, Alter des Gebäudes, statistisch ermittelte Nettokaltmieten, Normalherstellungskosten, Lagefaktoren oder Äquivalenzzahlen in die Berechnung mit ein. Der Grundsteuerwert wird anschließend mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz multipliziert.

Insgesamt soll die Grundsteuerreform nach den Angaben der Finanzverwaltung aufkommensneutral sein. Das heißt, die Einnahmen der Kommunen aus der Grundsteuer sollen sich möglichst nicht verändern. Um dies zu gewährleisten, besteht für die Kommunen die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen.

Die Neubewertung erfolgt auf den Stichtag 1. Januar 2022, so dass die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse maßgeblich sind. Dennoch ist jede nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Bewertung des Grundstücks auswirken (z. B. Nutzungsänderung oder bauliche Veränderungen) innerhalb eines Monats nach Ablauf des Jahres, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, beim Finanzamt anzuzeigen. Für teilweise oder gänzlich von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz sind Änderungen in der Nutzung oder den Eigentumsverhältnissen davon abweichend innerhalb von drei Monaten der Finanzverwaltung anzuzeigen, wenn dies Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer hat.

Die Zahlung der nach den neuen Werten berechneten Grundsteuer erfolgt erstmalig zum 1. Januar 2025 mit dem dann durch die jeweilige Kommune festgesetzten gültigen Hebesatz. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer noch nicht ermittelt werden. Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass es vermutlich noch bis Herbst 2024 dauern wird, bis die Höhe der Grundsteuer bei einem Großteil der Steuerpflichtigen feststeht.
 

Einspruch gegen Grundsteuerbescheid möglich

Die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 stehen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sodass nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist die Bescheide nicht mehr änderbar sind. Um eine im Jahr 2025 festgesetzte Steuer anzugreifen, müsste ein Einspruch eingelegt werden. Teilweise wird von Steuerrechtlern die Ansicht vertreten, dass einige Modelle verfassungswidrig sind. Auch hier müsste die Einlegung eines Einspruchs erfolgen, um die Bescheide offen zu halten. Derzeit erfolgt häufig keine Bearbeitung der Einsprüche durch die Finanzverwaltung, wenn diese sich auf die Verfassungsmäßigkeit beziehen. Sollte das Finanzamt den Einspruch ablehnen, bliebe nur die Möglichkeit einer Klage. Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs bzw. Klageverfahrens aufgrund von Verfassungswidrigkeit lassen sich zurzeit nicht abschätzen. Die Verbände Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, Haus & Grund Württemberg und Baden sowie der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg haben bereits zwei Musterklagen gegen das ab 2025 in Baden-Württemberg geltende Landesgrundsteuergesetz beim baden-württembergischen Finanzgericht – 8 K 2368/22; 8 K 2491/22 – eingereicht.

Bis zum 31. Dezember 2024 wird die Grundsteuer noch auf Grundlage der bisherigen Einheitswerte erhoben, wodurch bis zu diesem Zeitpunkt Einheitswertbescheide erlassen werden können. Gemäß § 266 Abs. 4 BewG werden kraft Gesetzes die auf der alten Berechnung beruhenden Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft automatisch aufgehoben.
 

Praxis-Hinweis

Auch wenn die Grundsteuerreform nach Aussage der Finanzverwaltung aufkommensneutral sein soll, kann es durchaus individuell zu Abweichungen im Vergleich zur bisherigen Höhe der Grundsteuer kommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerlast ausfällt, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der noch fehlenden Hebesätze der Kommunen noch nicht ermitteln. Da die Steuerbescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, muss bei Beanstandungen ein Einspruch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist erfolgen, um eine im Jahr 2025 festgesetzte Steuer anzugreifen.

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